Der Mindestüberholabstand: Schutz auf zwei Rädern

Jeder, der regelmäßig in Berlin mit dem Rad unterwegs ist, kennt die Situation: Ein Auto schert zum Überholen aus, fährt so dicht vorbei, dass man den Luftzug spürt – manchmal sogar so nah, dass man unwillkürlich nach rechts ausweicht. Was viele Autofahrende nicht wissen oder ignorieren: Solche Überholmanöver sind nicht nur gefährlich, sondern auch illegal. Die Straßenverkehrsordnung und die Rechtsprechung haben klare Vorgaben zum Mindestüberholabstand entwickelt, die den Schutz von Radfahrenden gewährleisten sollen.

Das Bild zeigt eine Berliner Straße mit geparkten Autos an beiden Seiten und einem Fahrradfahrer mit Warnweste, der von einem Auto überholt wird. Zwischen dem Auto und dem Fahrradfahrer ist ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern markiert.
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Die rechtliche Grundlage: § 5 Absatz 4 StVO

Seit der StVO-Novelle vom 28. April 2020 ist der Mindestüberholabstand beim Überholen von Radfahrenden erstmals explizit im Gesetz verankert. § 5 Absatz 4 Satz 3 StVO legt fest: „Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.“

Diese Regelung ist eindeutig: 1,5 Meter innerhalb geschlossener Ortschaften und 2 Meter außerhalb sind das gesetzliche Minimum. Wichtig ist dabei, dass das Gesetz von „mindestens“ spricht – unter bestimmten Umständen kann ein noch größerer Abstand erforderlich sein. Was häufig vergessen wird, das diese Abstände von Lenkerende des Rades bis Außenspiegel des Autos gemessen werden.

Was die Gerichte schon vorher sagten

Bevor der Gesetzgeber 2020 tätig wurde, hatten Gerichte bereits seit Jahrzehnten konkrete Mindestabstände entwickelt. Diese Rechtsprechung ist auch heute noch relevant, da sie zeigt, unter welchen Umständen die 1,5 bzw. 2 Meter nicht ausreichen.

Das wegweisende Urteil des OLG Hamm

Bereits 1992 stellte das Oberlandesgericht Hamm in einem Grundsatzurteil (Az. 9 U 66/92) fest, dass beim Überholen von Radfahrenden ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist. Das Gericht betonte, dass beim Überholen von Radfahrenden stets deren mögliches Ausschwenken zu berücksichtigen ist, vor allem wenn die Umstände der Verkehrssituation darauf hindeuten.

Besonders bemerkenswert: Das OLG Hamm forderte in besonderen Verkehrssituationen sogar einen Abstand von 2,80 Metern. Dies galt etwa dann, wenn sich der Radfahrende in der Nähe einer Einmündung befand und möglicherweise nach links abbiegen wollte. In solchen Situationen müsse damit gerechnet werden, dass sich der Radfahrer nach hinten orientiert und dabei nach links in die Fahrbahn schwenkt.

Ein Radfahrer mit rotem Helm und Sportbekleidung fährt auf einer asphaltierten Straße entlang, während Autos entgegenkommen und die bewaldete Landschaft im Hintergrund verschwimmt. Die Aufnahme fängt die Dynamik des Radfahrers inmitten des Verkehrs und der natürlichen Umgebung ein.
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Kinder an Bord: Zwei Meter sind Pflicht

Einen besonders wichtigen Aspekt behandelte das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Beschluss vom 12. Juli 2005 (Az. 12 U 29/05): Wird auf dem Fahrrad ein Kleinkind transportiert, ist ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens zwei Metern einzuhalten – und zwar auch innerorts.

Das Gericht begründete dies damit, dass ein Mindestabstand beim Überholen dem Schutz vor den Verletzungen dient, die erfahrungsgemäß bei einem Zusammenstoß mit einem Kraftfahrzeug entstehen können. Die Einhaltung eines seitlichen Mindestabstandes sei umso wichtiger, wenn auf dem Fahrrad ein Kleinkind transportiert wird. Das Gericht stellte fest, dass ein geringerer Haftungsanteil als ein Fünftel zu Lasten des überholenden PKW-Fahrers bei einem Zusammenstoß mit einem ein Kleinkind transportierenden Radfahrenden nicht mehr vertretbar wäre.

Steigungen und hohe Geschwindigkeiten

Auch andere besondere Umstände erfordern größere Abstände. Das OLG Frankfurt stellte fest, dass auf ansteigenden Straßen beim Überholen von radfahrenden Kindern ein Seitenabstand von zwei Metern erforderlich sein kann, da Radfahrende hier oft von der Ideallinie abweichen.

Das OLG Hamm betonte zudem, dass bei Geschwindigkeiten ab 90 km/h außerorts ebenfalls zwei Meter Abstand einzuhalten sind – eine Anforderung, die der Gesetzgeber 2020 für alle Überholmanöver außerorts übernommen hat.

Was bedeutet das in der Praxis?

Die rechtlichen Vorgaben haben direkte Konsequenzen für den Berliner Straßenverkehr:

Auf schmalen Straßen: Bei einer durchschnittlichen Fahrbahnbreite von etwa vier bis fünf Metern in vielen Berliner Nebenstraßen ist ein regelkonformes Überholen oft nur möglich, wenn die Gegenfahrbahn frei ist. Autofahrende müssen dann vollständig auf die Gegenspur ausscheren. Ist dies wegen Gegenverkehrs nicht möglich, bleibt nur das geduldige Folgen hinter dem Radfahrenden.

Schutzstreifen täuschen: Viele Autofahrende glauben fälschlicherweise, dass ein markierter Schutzstreifen ausreiche und sie mit geringerem Abstand überholen dürften. Das ist falsch. Die 1,5-Meter-Regel gilt unabhängig davon, ob ein Schutzstreifen vorhanden ist oder nicht. Der Schutzstreifen ist kein „Radweg“, sondern Teil der Fahrbahn.

An Kreuzungen: Eine Ausnahme von der Mindestabstandsregel gibt es nur in einem Fall: An Kreuzungen und Einmündungen muss der Mindestabstand nicht eingehalten werden, wenn Radfahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach § 5 Absatz 8 StVO rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind.

Die Realität auf Berlins Straßen

Trotz klarer gesetzlicher Vorgaben zeigt die Praxis ein anderes Bild. Eine Untersuchung des Tagesspiegels fand heraus, dass mehr als die Hälfte aller PKW, LKW, Busse und motorisierten Zweiräder Radfahrende zu eng überholen. Mehr als 90 Prozent der befragten Radfahrenden empfinden zu eng überholende Autos als Hauptgefahr im Straßenverkehr.

Das Problem: Während Radfahrende das zu enge Überholen als einschüchternd und bedrohlich erleben, bekommen viele Autofahrende nicht einmal mit, was sie anrichten. Nur im Falle eines Unfalls wird deutlich, warum die 1,5-Meter-Regel existiert – dann ist es aber zu spät.

Sanktionen und Durchsetzung

Wer beim Überholen keinen ausreichenden Seitenabstand einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld beträgt 30 Euro. Kommt es zu einer Gefährdung oder gar einem Unfall, fallen die Sanktionen deutlich höher aus.

Das größte Problem bleibt jedoch die Durchsetzung. Kontrollen des Mindestüberholabstands sind aufwendig, da auf der Fahrbahn in der Regel keine Markierungen vorhanden sind, die eine Abstandsmessung ermöglichen. Einige Städte wie Hannover und Hamm haben mit speziellen Markierungen und Videokameras experimentiert, um Verstöße nachzuweisen.

Gegenseitige Rücksichtnahme ist gefragt

Der Mindestüberholabstand ist keine Schikane, sondern eine Schutzmaßnahme. Radfahrende sind die schwächeren Verkehrsteilnehmenden und haben im Fall eines Zusammenstoßes mit einem Auto keine Knautschzone. Die 1,5 bzw. 2 Meter Abstand berücksichtigen, dass Radfahrende ausweichen oder schwanken können, etwa beim Blick über die Schulter, beim Ausweichen vor Schlaglöchern oder aufgrund von Seitenwind.

Für Autofahrende bedeutet dies: Lieber einmal 200 Meter hinter einem Radfahrenden bleiben, als ein gefährliches Überholmanöver zu riskieren. Für Radfahrende heißt es: Den nötigen Abstand zum Fahrbahnrand und zu parkenden Autos einhalten – auch wenn das bedeutet, weiter in der Fahrbahn zu fahren und damit Überholmanöver ohne Spurwechsel unmöglich zu machen.

Nur durch gegenseitiges Verständnis und Einhaltung der Regeln kann das Miteinander auf Berlins Straßen sicherer werden.


Quellen